3-Säulen-Modell

Die Baseler Eigenkapitalvorschriften basieren auf drei wesentlichen Säulen: der Säule 1 mit den Mindestkapitalanforderungen, der Säule 2 mit den Risikomanagementanforderungen und aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und der Säule 3 mit der Marktdisziplin durch Offenlegungsanforderungen.

Säule 1

Unter der ersten Säule werden u. a. die risikobasierten Mindesteigenmittelanforderungen für das Kredit-, Markt-, Kontrahenten- und das operationelle Risiko subsumiert. Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen stehen den Instituten für die jeweiligen Risikoarten unterschiedliche Risikomessverfahren zur Verfügung: auf der einen Seite relativ einfache und standardisierte Ansätze, auf der anderen Seite risikosensitive und auf institutsinternen Messverfahren beruhende Ansätze. Letztere führen regelmäßig zu risikoadäquat niedrigeren Eigenmittelanforderungen, deren Ausmaß jedoch durch die Kapitaluntergrenze (Output Floor) stark begrenzt werden kann.

Ergänzend wurde eine nicht-risikosensitive Verschuldungsquote (Leverage Ratio) eingeführt, um eine hohe bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung einzelner Institute zu vermeiden und mögliche Unzulänglichkeiten einer risikobasierten Eigenmittelunterlegung abzufedern.

Auch die Rahmenregelung für Großkredite ergänzt die risikobasierte Eigenkapitalregelung, um Institute vor großvolumigen Verlusten infolge des Ausfalls eines Kunden zu schützen.

Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)

Ergänzt werden die Mindesteigenmittelanforderungen durch Mindestliquiditätsvorschriften. Ziel der Mindestliquiditätsvorschriften ist die Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Institute. Zur Sicherstellung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit dient die LCR. Demnach muss ein Institut über einen ausreichenden Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva verfügen, die durch Veräußerung an privaten Kapitalmärkten den Liquiditätsbedarf des Instituts in einem schweren Liquiditätsstressszenario von 30 Kalendertagen decken. Zu diesen erstklassigen liquiden Aktiva können auch gedeckte Schuldverschreibungen wie Pfandbriefe zählen.

Stabile Refinanzierungskennziffer (NSFR)

Darüber hinaus soll die NSFR die längerfristige Zahlungsfähigkeit des Instituts sicherstellen. Dies wird über eine ausgewogene Fristenstruktur der Aktiva im Verhältnis zu den Passiva des Instituts erreicht. Dafür müssen die Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten (gewichtete Passiva), die Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern (gewichtete Aktiva inklusive außerbilanzieller Positionen), übersteigen. 

 

Säule 2

Die zweite Säule ergänzt die quantitativen Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 und die Mindestliquiditätsvorschriften um qualitative Elemente; aber auch um andere quantitative Aspekte für nicht in der Säule 1 berücksichtigte Risiken wie zum Beispiel das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch.

Die Anforderungen der Säule 2 richten sich zum einen an Institute und zum anderen an die Aufsichtsbehörden. Die Institute haben demnach auf Basis eines internen Verfahrens ein dem Risikoprofil des Instituts entsprechendes Kapitalniveau (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und Liquiditätsniveau (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) festzulegen. In diesem Rahmen sind auch die Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (BCBS 239) zu sehen.

Die Aufsichtsbehörden haben die Aufgabe zu beurteilen, wie gut die Institute ihr Kapital- und Liquiditätsniveau im Verhältnis zu ihren Risiken einschätzen und müssen bei Bedarf eingreifen (beispielsweise durch institutsindividuell von der Aufsicht festgelegte festgesetzte Eigenmittelzuschläge). Dafür wird im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) und über bankaufsichtliche Stresstests das Gesamtrisiko des Instituts und die wesentlichen Einflussfaktoren auf dessen Risikosituation identifiziert und bankenaufsichtlich gewürdigt (siehe auch Aufsichtspraxis).

 

Säule 3

In Ergänzung zu Säule 1 und 2 soll mit der dritten Säule die Marktdisziplin gestärkt werden. Hier wird die Disziplinierung der Institute durch zu befürchtende Kursreaktionen an den Finanzmärkten bei negativen Informationen hinsichtlich der emittierten Wertpapiere des Instituts erwartet (Investorenreaktionen). Auch andere Interessengruppen (z. B. institutionelle Kunden) sollen über Säule 3 informiert werden. Somit kommt den Offenlegungspflichten eine besondere Bedeutung zu, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, Informationen zu Eigenmitteln, Liquidität, Risikopositionen sowie Risikomessverfahren zu erhalten. Damit werden die Marktteilnehmer in die Lage versetzt, die Angemessenheit der Kapital- und Liquiditätsausstattung zu beurteilen, so dass die Marktdisziplin gestärkt werden kann. Für Institute, die nicht am Kapitalmarkt aktiv sind, sind diese Anforderungen jedoch eine starke bürokratische Belastung.